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A3 22 25

Diverses

Wallis · 2022-12-09 · Deutsch VS

A3 22 25 URTEIL VOM 9. DEZEMBER 2022 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 34k Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), unter Beizug der Gerichtsschreiberin Vanessa Brigger, in Sachen W _________ und X _________ Y _________, Berufungskläger, gegen INSPEKTORAT DER OBLIGATORISCHEN SCHULZEIT, Herr Z _________, Vorinstanz, (Diverses) Berufung gegen den Entscheid vom 23. Mai 2022.

Sachverhalt

A. A _________ Y _________ (geboren 2006) und B _________ Y _________ (geboren 2008) besuchten im Schuljahr 2021/2022 die deutschsprachige Orientierungs- schule in C _________. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 informierte der Schulleiter die Eltern der Schüler und Schülerinnen über das neue kantonale COVID-19 Sicher- heitskonzept, welches unter anderem eine Pflicht zum Tragen von Schutzmasken in den Schulhausinnenräumen für alle Schülerinnen und Schüler ab der 5H vorsah. Die Eltern X _________ Y _________ und W _________ Y _________ wurden in der Folge mehr- fach von der Schuldirektion und dem Schulinspektorat aufgefordert, die Schulabwesen- heit ihrer Kinder A _________ und B _________ vom 11. Januar 2022 bis zum 4. Feb- ruar 2022 durch gültige ärztliche Atteste/Masken-Atteste zu begründen. Mit Verfügung vom 12. April 2022 befand der Schulinspektor X _________ Y _________ und W _________ Y _________ der Verletzung von Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 16 des Reglements betreffend Urlaube und die im Rahmen der obligatorischen Schulpflicht anwendbaren Disziplinarmassnahmen vom 14. Juli 2004 (SGS/VS 411.10; fortan: RUD) für schuldig und verurteilte sie gesamtschuldnerisch zu einer Busse von Fr. 600.--. Der Schulinspektor führte im Wesentlichen aus, die Eltern hätten die Schulabwe- senheit ihrer Kinder vom 11. Januar 2022 bis zum 4. Februar 2022 nicht durch gültige ärztliche Atteste begründet. B. Dagegen reichten X _________ Y _________ und W _________ Y _________ am

6. Mai 2022 beim Schulinspektor eine Einsprache ein. Sie machten geltend, ihren Kindern sei der Zugang zur Schule in rechtswidriger und diskriminierender Weise ver boten worden, bestritten die ihnen vorgeworfene Reglements-Verletzung und kritisierten die Rechtsmittelbelehrung als falsch. Mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2022 wies der Schulinspektor die Einsprache ab und bestätigte die ausgesprochene Busse von Fr. 600.--. C. Gegen diesen Entscheid reichten W _________ Y _________ und X _________ Y _________ (fortan Berufungskläger) am 21. Juni 2022 "Beschwerde" (recte: Berufung) bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ein und stellten folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid des Inspektors Z _________ vom 23. Mai 2022 sei aufzuheben und die Sache sei von einer unabhängigen Instanz neu zu beurteilen.

2. Inspektor Z _________ habe im vorliegenden Fall in den Ausstand zu treten.

3. Inspektor Z _________ habe die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen."

- 3 - Die Berufungskläger machten eine unrichtige Anwendung des Rechts sowie eine falsche Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts geltend. Sie brachten vor, ihre Kinder könnten aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen und würden über ärztliche Atteste verfügen, welche seit Herbst 2020 mehrmals Klassenlehreinnen, dem Schuldi- rektor und dem Schulinspektor gezeigt worden seien. Am 10. Januar 2022 hätte der Schuldirektor A _________ mitgeteilt, er und seine Schwester B _________ dürften ab Dienstag 11. Januar 2022 nicht mehr am Unterricht teilnehmen, da sie keine Maske tragen könnten. Diese Anweisung habe die Familie unter Protest befolgt. Bis zum 11. Januar 2022 hätten die Kinder aufgrund ihrer ärztlichen Atteste den Schulunterricht fast eineinhalb Jahre lang ohne Maske besucht, was weder von Lehrpersonen noch vom Schulleiter oder vom Schulinspektor beanstandet worden sei. Die Anschuldigung, die Kinder würden über keine ärztlichen Atteste verfügen, seien falsch und unwahr. Die Berufungskläger brachten weiter vor, sie hätten bereits mehrfach ausgeführt, dass sie aus persönlichen Gründen die ärztlichen Originalatteste der Kinder nicht noch zusätzlich in schriftlicher Form abgeben möchten. Sie hätten hierzu keine Rechtsbelehrung mit zu- gehörigen Gesetzesbestimmungen vom Schulinspektor erhalten. Der Schulinspektor sei vorliegend Beteiligter, Zeuge, Ankläger, Richter, Beschwerdeinstanz und Beschwerde- gegner und sage nicht die Wahrheit, weshalb verlangt werde, dass er in den Ausstand trete. D. Der Schulinspektor beantragte am 29. Juni 2022 die Abweisung der Berufung, die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 23. Mai 2022 sowie die Tragung der Kosten von Verfahren und Entscheid durch die Berufungskläger. Er entgegnete, dass die ärztli- chen Atteste im Original weder dem Schuldirektor noch ihm übermittelt worden seien. Ihm seien zwei geschwärzte Atteste aus dem Jahr 2020 zugesandt worden, auf denen weder die Namen der Ärzte noch eine gültige Unterschrift erkennbar gewesen seien. Die Familie sei darauf hingewiesen worden, dass diese geschwärzten Atteste nicht gültig seien. Es seien trotz mehrfacher Aufforderung keine gültigen und aktuellen Atteste vor- gelegt worden, wonach den Kindern weder das Tragen einer Maske noch das Tragen eines Gesichtsvisiers möglich sei, daher sei die Abwesenheit der Kinder unbegründet gewesen. Der Schulinspektor führte zudem aus, die Schutzmassnahmen hätten wäh- rend der Pandemie immer wieder angepasst werden müssen; eine Maskenpflicht habe entgegen der Darstellung der Berufungskläger nicht immer gegolten. Er habe in Über- einstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen gehandelt und es bestehe für ihn kein Grund, in den Ausstand zu treten. Er habe kein persönliches Interesse an der Angele- genheit und habe auch keine persönliche Abneigung zum Ausdruck gebracht.

- 4 - E. Die Berufungskläger reichten am 28. Juli 2022 eine Stellungnahme ein und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Sie erwiderten, die ärztlichen Atteste seien zeitlich nicht begrenzt und hätten im Herbst 2020 sowie im Herbst 2021 genügt, als die Kinder trotz Maskenpflicht ohne Masken die Schule besucht hätten. Diese Atteste seien dem Schul- inspektor an den Sitzungen vom 11. November 2020 und vom 22. April 2021 vorgezeigt worden. Aus persönlichen Gründen seien die Original-Atteste nicht in schriftlicher Form abgegeben worden. Andere Atteste seien nicht verlangt worden und es bestehe keine Pflicht zur schriftlichen Abgabe von ärztlichen Zeugnissen. Es liege sehr wohl ein per- sönliches Interesse des Schulinspektors vor, da dieser nicht die Wahrheit sage und das Verfahren nur darauf abziele, seien Ruf zu wahren. Die Replik der Berufungskläger wurde dem Inspektorat der obligatorischen Schulzeit am

29. Juli 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 26 RUD kann gegen die im Rahmen des Reglements erfolgten Bussen- verfügungen "Einsprache und dann Beschwerde gemäss VVRG" erhoben werden. Dies widerspricht sowohl Art. 34k Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) als auch Art. 11 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 (EGStPO; SGS/VS 312.0): Gemäss Art. 11 Abs. 3 EGStPO erkennt der Einzelrichter des Kantonsgerichts unter anderem über Berufungen wegen Übertretun- gen ergangener Urteile und Art. 34k Abs. 3 VVRG spricht unter dem Kapitel Verwal- tungsstrafrecht ausdrücklich davon, dass der Einspracheentscheid als administrativer Strafentscheid mittels Berufung bei einem Einzelrichter des Kantonsgerichts angefoch- ten werden kann. Dasselbe Rechtsmittel sieht ferner Art. 34l VVRG für die Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheide im ordentlichen Administrativstrafverfahren vor. Daher muss gemäss VVRG, auf welches Art. 26 Urlaubsreglement verweist, wie auch nach EGStPO, gegen Entscheide im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht Beschwerde im Sinne von Art. 41 ff. VVRG, sondern Berufung an den Einzelrichter erhoben werden (vgl. dazu das Urteil des Kantonsgerichts A3 11 11 vom 29. November 2011 E. 1.3). Der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2022 muss nach dem Gesagten mit Berufung beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden. Die vom Schulinspektor im Einspracheentscheid angegebene Rechtsmittelbelehrung ist daher korrekt.

- 5 -

E. 1.1 Die Berufungskläger sind als Verurteilte zur Berufung legitimiert (Art. 34m lit. a VVRG). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht, sofern bezüglich des jeweils statthaften Rechtsmittels sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 133 II 396 E. 3.1 mit Hinweis). Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 21. Juni 2022 erfüllt die übrigen Prozessvoraussetzungen der Berufung gegen einen administra- tiven Strafentscheid und ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht worden, weshalb auf das Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 90 und Art. 91 StPO).

E. 2 Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 34m lit. a-f VVRG regelt die StPO das Berufungsverfahren (Art. 34m VVRG). In der Berufungserklärung ist nach Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 399 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen an- gefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden und welche Beweisanträge gestellt werden. Das erstinstanzliche Urteil wird nur in den ange- fochtenen Punkten überprüft (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann den angefochtenen Entscheid bestätigen oder mildern (Art. 34m lit. f VVRG), eine «reformatio in peius» ist in diesem Verfahrensstadium laut Gesetz jedoch unzulässig.

E. 2.1 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Haupt- verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechts- fehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 398 Abs. 3 StPO).

E. 2.2 Gemäss Art. 34m lit. e VVRG kann der Richter mit dem Einverständnis des Beru- fungsklägers ohne Verhandlung und mithin aufgrund der Akten entscheiden. Das Kan- tonsgericht hat den Berufungsklägern mit Schreiben vom 1. Juli 2022 mitgeteilt, dass das Gericht ohne ihre ausdrückliche, anderslautende Erklärung bis zum 2. August 2022 davon ausgehe, sie verzichteten auf eine mündliche Berufungsverhandlung. Die Beru- fungskläger haben sich nicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung geäus- sert. Damit haben sie auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ver- zichtet.

E. 3 Die Berufungskläger beantragen als Beweismittel die von ihnen eingereichten Be- lege. Das Kantonsgericht hat die von den Berufungsklägern hinterlegten Dokumente zu den Akten genommen und damit dem Beweismittelantrag stattgegeben. Der Schulin- spektor hat am 29. Juni 2022 die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens eingereicht. Die

- 6 - vorhandenen Akten enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genü- gen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet.

E. 4 Die Berufungskläger machen geltend, der Schulinspektor müsse in den Ausstand tre- ten bzw. hätte in den Ausstand treten müssen, da dieser vorbefasst sei und zudem ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens habe; er habe nicht die Wahrheit gesagt und nur eine Busse ausgesprochen, um seinen Ruf zu wahren.

E. 4.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreinge- nommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschie- den wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Un- parteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorlie- gen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 159 E. 4.3; 141 IV 178 E. 3.2.1, je mit Hinweisen). Für nichtge- richtliche Behörden kommen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zur Anwen- dung, hingegen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Gerade die system- bedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. Bei Exekutivbehörden ist dabei zu berück- sichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politi- scher Aufgaben einhergeht (BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit a und e VVRG treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, unter anderem in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus andern Gründen befangen sein könn- ten.

- 7 -

E. 4.3 Der Schulinspektor hat den Berufungsklägern das rechtliche Gehör gewährt, wie es Art. 27 RUD statuiert, bevor er mit Verfügung vom 12. April 2022 gestützt auf Art. 12 und 16 RUD eine Busse ausgesprochen hat (S. 47 und S. 49 f., siehe unten E. 5.5). An- schliessend hat er ein Einspracheverfahren gemäss VVRG durchgeführt, wie es in Art. 26 RUD vorgesehen ist (vgl. S. 34 ff.): Nach Art. 34k Abs. 1 i.V.m. Art. 34a Abs. 2 VVRG kann der Beschuldigte gegen den Strafbescheid bei derselben Behörde, die den Ent- scheid ausgesprochen hat, innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung Einsprache erheben. Im Einspracheentscheid unterzieht die Behörde ihre Verfügung einer neuen, in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht freien Prüfung (Art. 34k Abs. 1 i.V.m. Art. 34e Abs. 1 VVRG). Das Vorgehen des Schulinspektors entspricht dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht und die Rechtsmittelbelehrung der Bussenverfügung des Schulinspek- tors vom 12. April 2022 ist korrekt gewesen (vgl. S. 45). Weder die Gewährung des rechtlichen Gehörs noch die Durchführung des Einspracheverfahrens stellt eine unzu- lässige Vorbefassung dar. Im Übrigen legen die Berufungskläger nicht substantiiert dar, inwiefern bzw. in welchem Verfahren der Schulinspektor als Beteiligter, Zeuge, Richter, Beschwerdeinstanz oder Beschwerdegegner aufgetreten ist.

E. 4.4 Aus den von den Berufungsklägern eingereichten Belegen und aus den Akten des Schulinspektors gehen keine objektive Umstände hervor, die den Anschein erwecken, dass der Schulinspektor ein eigenes, persönliches Interesse daran haben könnte, die Berufungskläger mit einer Busse zu bestrafen und daher persönlich befangen wäre. Die rein persönlichen Eindrücke der Berufungskläger oder ihre Rüge der falschen Sachver- haltsfeststellung durch den Schulinspektor sind nicht ausreichend, um eine Ausstands- pflicht des Schulinspektors zu begründen.

E. 4.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmiss- brauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass ein echter oder vermeintlicher Organmangel so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend gemacht wird. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittel- verfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 132 II 485 E. 4.3 mit Hinweisen).

E. 4.6 Die Berufungskläger haben weder in ihren E-Mail Nachrichten an den Schulinspek- tor vom 9. März 2022 und vom 18. März 2022 noch in ihrer Einsprache vom 6. Mai 2022

- 8 - verlangt, dass der Schulinspektor aufgrund eines persönlichen Interesses oder einer Vorbefassung in den Ausstand treten solle. Sie legen nicht dar, weshalb sie diese Aus- standsgründe erst im vorliegenden Berufungsverfahren vorbringen und dies auch nicht ersichtlich, weshalb das Ausstandsgesuch ohnehin verspätet ist.

E. 5 Das Gericht hat anschliessend zu prüfen, ob die Berufungskläger sich des vorgewor- fenen strafbaren Verhaltens schuldig gemacht haben.

E. 5.1 Der Schulinspektor legt im angefochtenen Einspracheenetscheid dar, die Busse sei gestützt auf Art. 12 und 16 RUD verfügt worden. A _________ Y _________ und B _________ Y _________ hätten vom 11. Januar 2022 bis zum 4. Februar 2022 die Schule nicht besucht. Die Eltern hätten der Schuldirektion für diese Absenzen Arztzeug- nisse betreffend Maskendispens übermittelt, auf denen Name, Adresse und Unterschrift des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin jeweils geschwärzt gewesen seien. Sie hätten sich geweigert, dem Schulinspektor gültige Arztzeugnisse zuzustellen. Die Abwesenheit müsse durch gültige Arztzeugnisse begründet werden, ein Glaubhaftma- chen reiche nicht aus. Die Eltern würden verkennen, dass den Kindern der Zugang zur Schule nicht verboten worden sei, sondern lediglich mit der Bedingung versehen worden sei, eine Maske oder alternativ ein Gesichtsvisier zu tragen. Das Bundesgericht habe bereits vor dem Januar 2022 entschieden, dass die Pflicht zum Tragen einer Maske für Schüler ab der 5H gerechtfertigt und verhältnismässig sei. Die Abwesenheit von A _________ und B _________ sei weder durch gültige Arztzeugnisse noch durch eine nachvollziehbare Erklärung gerechtfertigt, die Eltern würden keine spezifische gesund- heitliche Störung angeben, welche ihren Kindern die Verwendung einer Maske erschwere. Die Schulabwesenheit sei daher als unbegründet zu qualifizieren. Die Eltern seien ihrer Verantwortung, die Kinder zur Schule zu schicken vom 11. Januar 2022 bis zum 4. Februar 2022 nicht nachgekommen, weshalb ihre Einsprache abgewiesen werde und sie gesamtschuldnerisch zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt würden.

E. 5.2 Die Berufungskläger bestreiten nicht, dass ihre Kinder A _________ und B _________ vom 11. Januar 2022 bis zum 4. Februar 2022 die Schule nicht besucht haben. Sie machen jedoch geltend, diese Schulabwesenheit sei begründet gewesen; beide Kinder könnten aus medizinischen Gründen keine Maske tragen, wofür sie über Arztzeugnisse verfügen würden. Der Schulinspektor habe diesbezüglich das Recht nicht richtig angewandt und den Sachverhalt falsch festgestellt. Sie beantragen damit sinnge- mäss, vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 12 i.V.m. Art. 16 RUD freigesprochen zu werden.

- 9 -

E. 5.3 Gemäss Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 (GUW; SGS/VS 400.1) sind Eltern, Vormünder oder Drittpersonen, bei denen sich Kinder aufhalten, verpflichtet, diese zur Schule zu schicken und jede Abwesenheit vom Unterricht zu begründen (vgl. auch Art. 71a des Gesetzes über die Orientierungs- schule vom 10. September 2009 [GOS; SGS/VS 411.2] i.V.m. Art. 33 Abs. 1 des Geset- zes über die Primarschule vom 15. November 2013 [GPS; SGS/VS 411.0]). Die mögli- chen Massnahmen bei einer Verletzung der schulischen Pflichten oder bei schwerwie- genden Versäumnissen sowie die Kompetenzen jeder Behörde werden im RUD festge- legt (Art. 71a GOS i.V.m. Art. 68 GPS). Der Besuch der Schule und aller im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsstunden ist obligatorisch (Art. 9 Abs. 1 RUD). Nach Art. 11 Abs. 1 RUD kann bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit von mehr als drei Tagen durch die Schuldirektion ein Arztzeugnis verlangt werden. Bei anders motivierten Abwe- senheiten können andere Belege verlangt werden. Alle ungerechtfertigten Abwesenhei- ten werden geahndet (Art. 11 Abs. 3 RUD). Art. 12 RUD regelt die Pflichten der Eltern. Gemäss Art. 12 Abs. 3 RUD sind die Eltern vor allem verpflichtet, ihre Kinder zur Schule zu schicken. Bei Missachtung dieser Bestimmungen werden die in Artikel 16 RUD vor- gesehenen Sanktionen angewendet (Art. 12 Abs. 4 RUD).

E. 5.4 In den Akten des Schulinspektors findet sich eine Kopie eines Arztzeugnisses für A _________ Y _________ vom 2. November 2020, mit welchem bescheinigt wird, dass der genannte Patient aus Krankheitsgründen keine Maske jeglicher Art tragen könne (S. 55). Der Name und die Adresse der das Zeugnis ausstellenden Fachärztin sowie deren Unterschrift sind unkenntlich gemacht worden. Auch auf der dem Schulinspektor eingereichten Kopie des Arztzeugnisses für B _________ Y _________ vom 29. Oktober 2020, wonach diese aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen könne, sind Name, Adresse und Unterschrift des ausstellenden Arztes/ der ausstellenden Ärztin un- kenntlich gemacht worden (S. 54). Die Beilagen Nrn. 3 und 4 der Berufungskläger ent- halten dieselben Arztzeugnisse mit unkenntlich gemachten Namen, Adressen und Unterschriften der ausstellenden Ärztin/des ausstellenden Arztes (S. 10 f.). Die Beru- fungskläger merken dazu an, die Arztzeugnisse würden aus persönlichen Gründen nicht in schriftlicher Originalform abgegeben (vgl. S. 3 und 75 f.).

E. 5.5 Aus den Akten geht hervor, dass die Berufungskläger zuerst vom Schulleiter aufge- fordert worden sind, die Schulabwesenheit ihrer beiden Kinder vom 11. Januar 2022 bis zum 4. Februar 2022 durch Arztzeugnisse zu begründen (S. 56 f.). Nachdem sie dem Schulleiter Arztzeugnisse eingereicht hatten, auf denen jeweils Name, Adresse und Un- terschrift des Artes/ der Ärztin nicht lesbar sind (vgl. S. 54 f.), sind sie vom Schulinspektor

- 10 - aufgefordert worden, gültige Arztzeugnisse einzureichen, auf denen die Angaben zur Person des behandelnden Arztes ersichtlich sind (S. 52). Die Berufungskläger haben sich geweigert, dem Schulinspektor diese Arztzeugnisse zu übermitteln (S. 51). Darauf- hin hat der Schulinspektor die Berufungskläger mit Einschreiben vom 10. März 2022 auf Art. 40 GUW und Art. 11 RUD hingewiesen und hat erläutert, dass ein blosses Glaub- haftmachen, dass die Kinder über gültige ärztliche Atteste verfügen würden, nicht aus- reiche und dass gültige ärztliche Atteste als Beweis vorgelegt werden müssten, um die Abwesenheit der Kinder zu begründen (S. 49 f.). Er führt im genannten Einschreiben weiter aus, ein gültiges Arztzeugnis dürfe nicht geschwärzt werden und es müssten die Angaben des Arztes ersichtlich sein. Anschliessend zitiert der Schulinspektor Art. 12 RUD betreffend die Pflichten der Eltern vollständig und weist die Berufungskläger darauf hin, dass er gestützt auf Art. 12 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 16 RUD eine Busse aussprechen müsse, sollten sich die Berufungskläger weiterhin weigern, die Abwesenheit ihrer Kinder mit gültigen Arztzeugnissen zu begründen. Er gewährte den Berufungskläger eine Frist bis zum 18. März 2022 um die gültigen Arztzeugnisse betreffend Maskendispens einzu- reichen. Die Berufungskläger sind der Aufforderung zur Einreichung der Arztzeugnisse erneut nicht nachgekommen, worauf der Schulinspektor ihnen eine letzte Frist bis zum

4. April 2022 zur Einreichung der Arztzeugnisse oder zur Abgabe einer schriftlichen Stel- lungnahme betreffend eine Busse gewährt hat (S. 47 f.). Die Berufungskläger haben geantwortet, die Arztzeugnisse der Kinder seien den Klassenlehrpersonen vorgezeigt worden und würden aus persönlichen Gründen nicht zusätzlich schriftlich an den Schu- linspektor weitergeleitet (S. 46). Der Einwand der Berufungskläger, sie hätten keine Rechtsbelehrung mit den zugehörigen Gesetzesartikeln vom Schulinspektor erhalten, wonach sie die Arztzeugnisse der Kinder in schriftlicher Form abgeben müssten, geht nach dem Gesagten fehl.

E. 5.6 Für Arztzeugnisse zur Schulfähigkeit gelten sinngemäss die inhaltlichen und formel- len Mindestanforderungen für Arztzeugnisse zur Arbeitsunfähigkeit (Entscheid des Ver- waltungsgerichts St. Gallen B 2019/242 vom 11. Mai 2020 E. 4.2.4; Urteil des Bundes- gerichts 2C_522/2020 vom 1. Februar 2021 E. 7 ff.). Der Beweiswert des Arztzeugnisses unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kann der Arbeitgeber mit andern Beweismitteln die Arbeitsunfähigkeit nachweisen, darf die Berufung auf andere taugliche Beweismittel nicht verwehrt werden (Roland Müller, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, AJP 19/2010 S. 167 ff., S. 169).

E. 5.7 Es ist weder nachvollziehbar noch zulässig, die Angaben zur Person des das Zeug- nis ausstellenden Arztes bzw. der Ärztin zu anonymisieren oder zu schwärzen. Dies

- 11 - verunmöglicht die Überprüfung, ob das Arztzeugnis von einem zugelassenen Arzt resp. einer zugelassenen Ärztin ausgestellt worden war (Urteil des Bundesgerichts 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 4.1). Der Schulinspektor ist daher nicht verpflichtet gewesen, die von den Berufungsklägern eingereichten Kopien der Arztzeugnisse für A _________ und B _________, auf denen jeweils Name, Adresse und Unterschrift der ausstellenden Ärztin bzw. des ausstellenden Arztes nicht lesbar sind, als Begründung für die Schulabwesenheit der Kinder zu akzeptieren. Die Berufungskläger bestreiten nicht, dass sie sich geweigert haben, dem Schulleiter oder dem Schulinspektor Arzt- zeugnisse einzureichen, auf denen erkennbar ist, welcher Arzt oder welche Ärztin die Zeugnisse ausgestellt hat (siehe oben E. 5.4). Aus den von den Berufungsklägern im vorliegenden Verfahren vor Kantonsgericht eingereichten Beilagen geht nichts Anderes hervor (S. 3 ff.). Die Berufungskläger haben dem Schulleiter oder dem Schulinspektor neben den Arztzeugnissen mit unkenntlich gemachten Angaben zur Person der Ärztin/des Arztes keine anderen Beweismittel eingereicht und keine andere Erklärung für die Schulabwesenheit der Kinder vorgebracht als die nicht näher beschriebenen und nicht ausreichend bewiesenen medizinischen Gründe. Daher geht auch der Einwand der Berufungskläger fehl, sie seien in den Jahren 2020 und 2021 nicht zur schriftlichen Ein- reichung von Arztzeugnissen aufgefordert worden bzw. hätten diese "vorgezeigt": Nach Art. 11 RUD steht es der Schuldirektion frei, für jede krankheits- oder unfallbedingte Ab- wesenheit einer Schülerin/ eines Schülers vom Unterricht von mehr als drei Tagen ein Arztzeugnis zu verlangen. Allfällige frühere Schulabwesenheiten der Kinder oder die in den Jahren 2020 und 2021 für die Schulen des Kantons Wallis geltenden COVID-19 Sicherheitskonzepte sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 5.8 Zudem ist anzumerken, dass gemäss dem Schreiben der Schule an die Eltern vom

E. 5.9 Nach dem Gesagten liegt dem angefochtenen Einspracheentscheid des Schulin- spektors weder eine fehlerhafte Rechtsanwendung noch eine falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu Grunde. Indem die Berufungskläger ihre Kinder A _________ und B _________ vom 11. Januar 2022 bis zum 4. Februar 2022 nicht zur Schule geschickt und sich geweigert haben, die Absenzen durch Arztzeugnisse zu be- gründen, auf denen die Angaben zur Person des das Zeugnis ausstellenden Arztes bzw. der Ärztin lesbar sind, haben sie vorsätzlich ihre Pflichten gemäss Art. 12 Abs. 3 RUD verletzt. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich, daher können die Berufungskläger gemäss Art. 12 Abs. 4 RUD mit den in Art. 16 RUD vorge- sehenen Sanktionen bestraft werden.

6. Gemäss Art. 16 Abs. 1 RUD spricht der Schulinspektor gegen fehlbare Eltern Bussen von Fr. 400.-- bis Fr. 1 000 Franken aus. Die Eltern sind gemäss Art. 16 Abs. 2 RUD Gesamtschuldner der von den zuständigen Behörden gegen sie ausgesprochenen Bus- sen. Die gegen die Berufungskläger ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 600.-- liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Die Berufungskläger machen weder geltend, dass die Busse aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse unangemessen hoch sei oder ihrem Verschulden nicht entspreche noch beanstanden sie die in Art. 16 Abs. 2 RUD statuierte Solidarität; die Höhe der Busse erscheint insbesondere angesichts der ungerechtfertigten Schulabwesenheit der beiden Kinder von fast vier Wochen auch nicht offensichtlich unverhältnismässig (Art. 47, 104 und 106 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]; Art. 74 des Einführungsge- setzes zum Strafgesetzbuch vom 12. Mai 2016 [EGStGB; SGS/VS 311.1]; Art. 296 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Das Kantonsgericht hat daher nicht mehr über die Rechtmässigkeit der Höhe der Busse zu befinden und kann diese bestätigen (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO; Urteile des Kantonsgerichts A3 17 24 vom 14. August 2018 S. 4; A3 16 24 vom 22. Januar 2018 E. 7.6; A3 11 11 vom 29. November 2011 E. 6.2).

7. Die Berufung wird nach dem Gesagten vollumfänglich abgewiesen. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 7.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) ist

- 13 - die Umschreibung der Kosten und Parteientschädigungen, die Kostentragung, die Verteilung, die Stundung und der Erlass, die Kostenvorschüsse, die Sicherheitsleistung, der Kostenentscheid und das Rechtsmittel in Strafsachen des Bundes und in kantonalen Strafsachen grundsätzlich in der StPO geregelt. Ohne gegenteilige Bestimmung ist die Strafprozessordnung, welche die Verfolgung und die Beurteilung der Bundesrechtsüber- tretungen regelt, analog auf die kantonalen Übertretungen anwendbar (Art. 2 und Art. 11 Abs. 3 EGStPO). 7.2 Nach Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Ausla- gen im konkreten Straffall zusammen. Unter Hinweis auf Art. 422 Abs. 2 StPO sind Aus- gaben namentlich Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeistän- dung, Kosten für Übersetzungen, Kosten für Gutachten, Kosten für die Mitwirkung ande- rer Behörden und Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. Gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebüh- ren fest. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- oder Revisionsverfahren vor dem Kan- tonsgericht beträgt in der Regel zwischen Fr. 380.-- und Fr. 6 000.-- (Art. 22 lit. f GTar). Die Akten waren nicht umfangreich und die Berufung fiel in die Zuständigkeit des Einzel- richters. Somit rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1 200.-- festzulegen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO und dem Ausgang des Verfahrens von den Berufungsklägern unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen. 7.3 Das Kantonsgericht hat den Anspruch einer beschuldigten Person auf Parteient- schädigung oder Genugtuung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 2 StPO). Da die Berufungskläger unterliegen, haben sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung oder Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO e contrario). Die StPO sieht keine Bestimmung vor, welche für die Behörden, die obsiegen, eine Parteientschädigung vorsehen (vgl. auch Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es wird weder den Berufungsklägern noch dem Inspektorat der obligatorischen Schulzeit eine Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

- 14 -

2. X _________ Y _________ und W _________ Y _________ werden der Verletzung der Pflicht, ihre Kinder zur Schule zu schicken gemäss Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 und Art. 16 RUD schuldig erkannt.

3. X _________ Y _________ und W _________ Y _________ werden gesamtschuld- nerisch zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Die Gerichtskosten von Fr. 1 200.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit X _________ Y _________ und W _________ Y _________ auferlegt.

6. Das Urteil wird X _________ Y _________ und W _________ Y _________ sowie dem Inspektorat der obligatorischen Schulzeit schriftlich mitgeteilt. Sitten, 9. Dezember 2022

E. 10 Januar 2022 Schülerinnen und Schüler, welche auf der Grundlage eines ärztlichen Attests vom Tragen einer gewöhnlichen Maske befreit sind, stattdessen ein Gesichtsvi- sier hätten tragen können (S. 58). Laut den Arztzeugnissen können die Kinder "aus ge- sundheitlichen Gründen keine Maske" bzw. "aus Krankheitsgründen keine Maske jegli- cher Art" tragen; dass die Kinder auch kein Gesichtsvisier tragen können, geht aus die- sen Formulierungen nicht hervor (S. 54 f.). In den an die Schulleitung und den Schulin- spektor gerichteten Nachrichten und Schreiben der Berufungskläger und in ihren im vor- liegenden Verfahren eingereichten Rechtsschriften und Beilagen findet sich keine Begründung, weshalb A _________ und B _________ vom 11. Januar 2022 bis zum

4. Februar 2022 nicht mit einem Gesichtsvisier am Schulunterricht teilgenommen haben. Soweit die Berufungskläger in Ziffer III ihrer Replik geltend machen wollen, dass das

- 12 - kantonale COVID-19 Sicherheitskonzept der Schulen vom 10. Januar 2022 verfas- sungswidrig gewesen sei, kann auf das Urteil des Kantonsgerichts A1 22 25 vom

27. Oktober 2022 verwiesen werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A3 22 25

URTEIL VOM 9. DEZEMBER 2022

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 34k Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), unter Beizug der Gerichtsschreiberin Vanessa Brigger,

in Sachen

W _________ und X _________ Y _________, Berufungskläger,

gegen

INSPEKTORAT DER OBLIGATORISCHEN SCHULZEIT, Herr Z _________, Vorinstanz,

(Diverses) Berufung gegen den Entscheid vom 23. Mai 2022.

- 2 - Sachverhalt

A. A _________ Y _________ (geboren 2006) und B _________ Y _________ (geboren 2008) besuchten im Schuljahr 2021/2022 die deutschsprachige Orientierungs- schule in C _________. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 informierte der Schulleiter die Eltern der Schüler und Schülerinnen über das neue kantonale COVID-19 Sicher- heitskonzept, welches unter anderem eine Pflicht zum Tragen von Schutzmasken in den Schulhausinnenräumen für alle Schülerinnen und Schüler ab der 5H vorsah. Die Eltern X _________ Y _________ und W _________ Y _________ wurden in der Folge mehr- fach von der Schuldirektion und dem Schulinspektorat aufgefordert, die Schulabwesen- heit ihrer Kinder A _________ und B _________ vom 11. Januar 2022 bis zum 4. Feb- ruar 2022 durch gültige ärztliche Atteste/Masken-Atteste zu begründen. Mit Verfügung vom 12. April 2022 befand der Schulinspektor X _________ Y _________ und W _________ Y _________ der Verletzung von Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 16 des Reglements betreffend Urlaube und die im Rahmen der obligatorischen Schulpflicht anwendbaren Disziplinarmassnahmen vom 14. Juli 2004 (SGS/VS 411.10; fortan: RUD) für schuldig und verurteilte sie gesamtschuldnerisch zu einer Busse von Fr. 600.--. Der Schulinspektor führte im Wesentlichen aus, die Eltern hätten die Schulabwe- senheit ihrer Kinder vom 11. Januar 2022 bis zum 4. Februar 2022 nicht durch gültige ärztliche Atteste begründet. B. Dagegen reichten X _________ Y _________ und W _________ Y _________ am

6. Mai 2022 beim Schulinspektor eine Einsprache ein. Sie machten geltend, ihren Kindern sei der Zugang zur Schule in rechtswidriger und diskriminierender Weise ver boten worden, bestritten die ihnen vorgeworfene Reglements-Verletzung und kritisierten die Rechtsmittelbelehrung als falsch. Mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2022 wies der Schulinspektor die Einsprache ab und bestätigte die ausgesprochene Busse von Fr. 600.--. C. Gegen diesen Entscheid reichten W _________ Y _________ und X _________ Y _________ (fortan Berufungskläger) am 21. Juni 2022 "Beschwerde" (recte: Berufung) bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ein und stellten folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid des Inspektors Z _________ vom 23. Mai 2022 sei aufzuheben und die Sache sei von einer unabhängigen Instanz neu zu beurteilen.

2. Inspektor Z _________ habe im vorliegenden Fall in den Ausstand zu treten.

3. Inspektor Z _________ habe die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen."

- 3 - Die Berufungskläger machten eine unrichtige Anwendung des Rechts sowie eine falsche Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts geltend. Sie brachten vor, ihre Kinder könnten aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen und würden über ärztliche Atteste verfügen, welche seit Herbst 2020 mehrmals Klassenlehreinnen, dem Schuldi- rektor und dem Schulinspektor gezeigt worden seien. Am 10. Januar 2022 hätte der Schuldirektor A _________ mitgeteilt, er und seine Schwester B _________ dürften ab Dienstag 11. Januar 2022 nicht mehr am Unterricht teilnehmen, da sie keine Maske tragen könnten. Diese Anweisung habe die Familie unter Protest befolgt. Bis zum 11. Januar 2022 hätten die Kinder aufgrund ihrer ärztlichen Atteste den Schulunterricht fast eineinhalb Jahre lang ohne Maske besucht, was weder von Lehrpersonen noch vom Schulleiter oder vom Schulinspektor beanstandet worden sei. Die Anschuldigung, die Kinder würden über keine ärztlichen Atteste verfügen, seien falsch und unwahr. Die Berufungskläger brachten weiter vor, sie hätten bereits mehrfach ausgeführt, dass sie aus persönlichen Gründen die ärztlichen Originalatteste der Kinder nicht noch zusätzlich in schriftlicher Form abgeben möchten. Sie hätten hierzu keine Rechtsbelehrung mit zu- gehörigen Gesetzesbestimmungen vom Schulinspektor erhalten. Der Schulinspektor sei vorliegend Beteiligter, Zeuge, Ankläger, Richter, Beschwerdeinstanz und Beschwerde- gegner und sage nicht die Wahrheit, weshalb verlangt werde, dass er in den Ausstand trete. D. Der Schulinspektor beantragte am 29. Juni 2022 die Abweisung der Berufung, die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 23. Mai 2022 sowie die Tragung der Kosten von Verfahren und Entscheid durch die Berufungskläger. Er entgegnete, dass die ärztli- chen Atteste im Original weder dem Schuldirektor noch ihm übermittelt worden seien. Ihm seien zwei geschwärzte Atteste aus dem Jahr 2020 zugesandt worden, auf denen weder die Namen der Ärzte noch eine gültige Unterschrift erkennbar gewesen seien. Die Familie sei darauf hingewiesen worden, dass diese geschwärzten Atteste nicht gültig seien. Es seien trotz mehrfacher Aufforderung keine gültigen und aktuellen Atteste vor- gelegt worden, wonach den Kindern weder das Tragen einer Maske noch das Tragen eines Gesichtsvisiers möglich sei, daher sei die Abwesenheit der Kinder unbegründet gewesen. Der Schulinspektor führte zudem aus, die Schutzmassnahmen hätten wäh- rend der Pandemie immer wieder angepasst werden müssen; eine Maskenpflicht habe entgegen der Darstellung der Berufungskläger nicht immer gegolten. Er habe in Über- einstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen gehandelt und es bestehe für ihn kein Grund, in den Ausstand zu treten. Er habe kein persönliches Interesse an der Angele- genheit und habe auch keine persönliche Abneigung zum Ausdruck gebracht.

- 4 - E. Die Berufungskläger reichten am 28. Juli 2022 eine Stellungnahme ein und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Sie erwiderten, die ärztlichen Atteste seien zeitlich nicht begrenzt und hätten im Herbst 2020 sowie im Herbst 2021 genügt, als die Kinder trotz Maskenpflicht ohne Masken die Schule besucht hätten. Diese Atteste seien dem Schul- inspektor an den Sitzungen vom 11. November 2020 und vom 22. April 2021 vorgezeigt worden. Aus persönlichen Gründen seien die Original-Atteste nicht in schriftlicher Form abgegeben worden. Andere Atteste seien nicht verlangt worden und es bestehe keine Pflicht zur schriftlichen Abgabe von ärztlichen Zeugnissen. Es liege sehr wohl ein per- sönliches Interesse des Schulinspektors vor, da dieser nicht die Wahrheit sage und das Verfahren nur darauf abziele, seien Ruf zu wahren. Die Replik der Berufungskläger wurde dem Inspektorat der obligatorischen Schulzeit am

29. Juli 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 26 RUD kann gegen die im Rahmen des Reglements erfolgten Bussen- verfügungen "Einsprache und dann Beschwerde gemäss VVRG" erhoben werden. Dies widerspricht sowohl Art. 34k Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) als auch Art. 11 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 (EGStPO; SGS/VS 312.0): Gemäss Art. 11 Abs. 3 EGStPO erkennt der Einzelrichter des Kantonsgerichts unter anderem über Berufungen wegen Übertretun- gen ergangener Urteile und Art. 34k Abs. 3 VVRG spricht unter dem Kapitel Verwal- tungsstrafrecht ausdrücklich davon, dass der Einspracheentscheid als administrativer Strafentscheid mittels Berufung bei einem Einzelrichter des Kantonsgerichts angefoch- ten werden kann. Dasselbe Rechtsmittel sieht ferner Art. 34l VVRG für die Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheide im ordentlichen Administrativstrafverfahren vor. Daher muss gemäss VVRG, auf welches Art. 26 Urlaubsreglement verweist, wie auch nach EGStPO, gegen Entscheide im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht Beschwerde im Sinne von Art. 41 ff. VVRG, sondern Berufung an den Einzelrichter erhoben werden (vgl. dazu das Urteil des Kantonsgerichts A3 11 11 vom 29. November 2011 E. 1.3). Der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2022 muss nach dem Gesagten mit Berufung beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden. Die vom Schulinspektor im Einspracheentscheid angegebene Rechtsmittelbelehrung ist daher korrekt.

- 5 - 1.1 Die Berufungskläger sind als Verurteilte zur Berufung legitimiert (Art. 34m lit. a VVRG). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht, sofern bezüglich des jeweils statthaften Rechtsmittels sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 133 II 396 E. 3.1 mit Hinweis). Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 21. Juni 2022 erfüllt die übrigen Prozessvoraussetzungen der Berufung gegen einen administra- tiven Strafentscheid und ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht worden, weshalb auf das Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 90 und Art. 91 StPO).

2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 34m lit. a-f VVRG regelt die StPO das Berufungsverfahren (Art. 34m VVRG). In der Berufungserklärung ist nach Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 399 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen an- gefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden und welche Beweisanträge gestellt werden. Das erstinstanzliche Urteil wird nur in den ange- fochtenen Punkten überprüft (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann den angefochtenen Entscheid bestätigen oder mildern (Art. 34m lit. f VVRG), eine «reformatio in peius» ist in diesem Verfahrensstadium laut Gesetz jedoch unzulässig. 2.1 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Haupt- verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechts- fehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 398 Abs. 3 StPO). 2.2 Gemäss Art. 34m lit. e VVRG kann der Richter mit dem Einverständnis des Beru- fungsklägers ohne Verhandlung und mithin aufgrund der Akten entscheiden. Das Kan- tonsgericht hat den Berufungsklägern mit Schreiben vom 1. Juli 2022 mitgeteilt, dass das Gericht ohne ihre ausdrückliche, anderslautende Erklärung bis zum 2. August 2022 davon ausgehe, sie verzichteten auf eine mündliche Berufungsverhandlung. Die Beru- fungskläger haben sich nicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung geäus- sert. Damit haben sie auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ver- zichtet.

3. Die Berufungskläger beantragen als Beweismittel die von ihnen eingereichten Be- lege. Das Kantonsgericht hat die von den Berufungsklägern hinterlegten Dokumente zu den Akten genommen und damit dem Beweismittelantrag stattgegeben. Der Schulin- spektor hat am 29. Juni 2022 die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens eingereicht. Die

- 6 - vorhandenen Akten enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genü- gen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet.

4. Die Berufungskläger machen geltend, der Schulinspektor müsse in den Ausstand tre- ten bzw. hätte in den Ausstand treten müssen, da dieser vorbefasst sei und zudem ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens habe; er habe nicht die Wahrheit gesagt und nur eine Busse ausgesprochen, um seinen Ruf zu wahren. 4.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreinge- nommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschie- den wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Un- parteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorlie- gen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 159 E. 4.3; 141 IV 178 E. 3.2.1, je mit Hinweisen). Für nichtge- richtliche Behörden kommen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zur Anwen- dung, hingegen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Gerade die system- bedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. Bei Exekutivbehörden ist dabei zu berück- sichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politi- scher Aufgaben einhergeht (BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2). 4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit a und e VVRG treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, unter anderem in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus andern Gründen befangen sein könn- ten.

- 7 - 4.3 Der Schulinspektor hat den Berufungsklägern das rechtliche Gehör gewährt, wie es Art. 27 RUD statuiert, bevor er mit Verfügung vom 12. April 2022 gestützt auf Art. 12 und 16 RUD eine Busse ausgesprochen hat (S. 47 und S. 49 f., siehe unten E. 5.5). An- schliessend hat er ein Einspracheverfahren gemäss VVRG durchgeführt, wie es in Art. 26 RUD vorgesehen ist (vgl. S. 34 ff.): Nach Art. 34k Abs. 1 i.V.m. Art. 34a Abs. 2 VVRG kann der Beschuldigte gegen den Strafbescheid bei derselben Behörde, die den Ent- scheid ausgesprochen hat, innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung Einsprache erheben. Im Einspracheentscheid unterzieht die Behörde ihre Verfügung einer neuen, in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht freien Prüfung (Art. 34k Abs. 1 i.V.m. Art. 34e Abs. 1 VVRG). Das Vorgehen des Schulinspektors entspricht dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht und die Rechtsmittelbelehrung der Bussenverfügung des Schulinspek- tors vom 12. April 2022 ist korrekt gewesen (vgl. S. 45). Weder die Gewährung des rechtlichen Gehörs noch die Durchführung des Einspracheverfahrens stellt eine unzu- lässige Vorbefassung dar. Im Übrigen legen die Berufungskläger nicht substantiiert dar, inwiefern bzw. in welchem Verfahren der Schulinspektor als Beteiligter, Zeuge, Richter, Beschwerdeinstanz oder Beschwerdegegner aufgetreten ist. 4.4 Aus den von den Berufungsklägern eingereichten Belegen und aus den Akten des Schulinspektors gehen keine objektive Umstände hervor, die den Anschein erwecken, dass der Schulinspektor ein eigenes, persönliches Interesse daran haben könnte, die Berufungskläger mit einer Busse zu bestrafen und daher persönlich befangen wäre. Die rein persönlichen Eindrücke der Berufungskläger oder ihre Rüge der falschen Sachver- haltsfeststellung durch den Schulinspektor sind nicht ausreichend, um eine Ausstands- pflicht des Schulinspektors zu begründen. 4.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmiss- brauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass ein echter oder vermeintlicher Organmangel so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend gemacht wird. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittel- verfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 132 II 485 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.6 Die Berufungskläger haben weder in ihren E-Mail Nachrichten an den Schulinspek- tor vom 9. März 2022 und vom 18. März 2022 noch in ihrer Einsprache vom 6. Mai 2022

- 8 - verlangt, dass der Schulinspektor aufgrund eines persönlichen Interesses oder einer Vorbefassung in den Ausstand treten solle. Sie legen nicht dar, weshalb sie diese Aus- standsgründe erst im vorliegenden Berufungsverfahren vorbringen und dies auch nicht ersichtlich, weshalb das Ausstandsgesuch ohnehin verspätet ist.

5. Das Gericht hat anschliessend zu prüfen, ob die Berufungskläger sich des vorgewor- fenen strafbaren Verhaltens schuldig gemacht haben. 5.1 Der Schulinspektor legt im angefochtenen Einspracheenetscheid dar, die Busse sei gestützt auf Art. 12 und 16 RUD verfügt worden. A _________ Y _________ und B _________ Y _________ hätten vom 11. Januar 2022 bis zum 4. Februar 2022 die Schule nicht besucht. Die Eltern hätten der Schuldirektion für diese Absenzen Arztzeug- nisse betreffend Maskendispens übermittelt, auf denen Name, Adresse und Unterschrift des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin jeweils geschwärzt gewesen seien. Sie hätten sich geweigert, dem Schulinspektor gültige Arztzeugnisse zuzustellen. Die Abwesenheit müsse durch gültige Arztzeugnisse begründet werden, ein Glaubhaftma- chen reiche nicht aus. Die Eltern würden verkennen, dass den Kindern der Zugang zur Schule nicht verboten worden sei, sondern lediglich mit der Bedingung versehen worden sei, eine Maske oder alternativ ein Gesichtsvisier zu tragen. Das Bundesgericht habe bereits vor dem Januar 2022 entschieden, dass die Pflicht zum Tragen einer Maske für Schüler ab der 5H gerechtfertigt und verhältnismässig sei. Die Abwesenheit von A _________ und B _________ sei weder durch gültige Arztzeugnisse noch durch eine nachvollziehbare Erklärung gerechtfertigt, die Eltern würden keine spezifische gesund- heitliche Störung angeben, welche ihren Kindern die Verwendung einer Maske erschwere. Die Schulabwesenheit sei daher als unbegründet zu qualifizieren. Die Eltern seien ihrer Verantwortung, die Kinder zur Schule zu schicken vom 11. Januar 2022 bis zum 4. Februar 2022 nicht nachgekommen, weshalb ihre Einsprache abgewiesen werde und sie gesamtschuldnerisch zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt würden. 5.2 Die Berufungskläger bestreiten nicht, dass ihre Kinder A _________ und B _________ vom 11. Januar 2022 bis zum 4. Februar 2022 die Schule nicht besucht haben. Sie machen jedoch geltend, diese Schulabwesenheit sei begründet gewesen; beide Kinder könnten aus medizinischen Gründen keine Maske tragen, wofür sie über Arztzeugnisse verfügen würden. Der Schulinspektor habe diesbezüglich das Recht nicht richtig angewandt und den Sachverhalt falsch festgestellt. Sie beantragen damit sinnge- mäss, vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 12 i.V.m. Art. 16 RUD freigesprochen zu werden.

- 9 - 5.3 Gemäss Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 (GUW; SGS/VS 400.1) sind Eltern, Vormünder oder Drittpersonen, bei denen sich Kinder aufhalten, verpflichtet, diese zur Schule zu schicken und jede Abwesenheit vom Unterricht zu begründen (vgl. auch Art. 71a des Gesetzes über die Orientierungs- schule vom 10. September 2009 [GOS; SGS/VS 411.2] i.V.m. Art. 33 Abs. 1 des Geset- zes über die Primarschule vom 15. November 2013 [GPS; SGS/VS 411.0]). Die mögli- chen Massnahmen bei einer Verletzung der schulischen Pflichten oder bei schwerwie- genden Versäumnissen sowie die Kompetenzen jeder Behörde werden im RUD festge- legt (Art. 71a GOS i.V.m. Art. 68 GPS). Der Besuch der Schule und aller im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsstunden ist obligatorisch (Art. 9 Abs. 1 RUD). Nach Art. 11 Abs. 1 RUD kann bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit von mehr als drei Tagen durch die Schuldirektion ein Arztzeugnis verlangt werden. Bei anders motivierten Abwe- senheiten können andere Belege verlangt werden. Alle ungerechtfertigten Abwesenhei- ten werden geahndet (Art. 11 Abs. 3 RUD). Art. 12 RUD regelt die Pflichten der Eltern. Gemäss Art. 12 Abs. 3 RUD sind die Eltern vor allem verpflichtet, ihre Kinder zur Schule zu schicken. Bei Missachtung dieser Bestimmungen werden die in Artikel 16 RUD vor- gesehenen Sanktionen angewendet (Art. 12 Abs. 4 RUD). 5.4 In den Akten des Schulinspektors findet sich eine Kopie eines Arztzeugnisses für A _________ Y _________ vom 2. November 2020, mit welchem bescheinigt wird, dass der genannte Patient aus Krankheitsgründen keine Maske jeglicher Art tragen könne (S. 55). Der Name und die Adresse der das Zeugnis ausstellenden Fachärztin sowie deren Unterschrift sind unkenntlich gemacht worden. Auch auf der dem Schulinspektor eingereichten Kopie des Arztzeugnisses für B _________ Y _________ vom 29. Oktober 2020, wonach diese aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen könne, sind Name, Adresse und Unterschrift des ausstellenden Arztes/ der ausstellenden Ärztin un- kenntlich gemacht worden (S. 54). Die Beilagen Nrn. 3 und 4 der Berufungskläger ent- halten dieselben Arztzeugnisse mit unkenntlich gemachten Namen, Adressen und Unterschriften der ausstellenden Ärztin/des ausstellenden Arztes (S. 10 f.). Die Beru- fungskläger merken dazu an, die Arztzeugnisse würden aus persönlichen Gründen nicht in schriftlicher Originalform abgegeben (vgl. S. 3 und 75 f.). 5.5 Aus den Akten geht hervor, dass die Berufungskläger zuerst vom Schulleiter aufge- fordert worden sind, die Schulabwesenheit ihrer beiden Kinder vom 11. Januar 2022 bis zum 4. Februar 2022 durch Arztzeugnisse zu begründen (S. 56 f.). Nachdem sie dem Schulleiter Arztzeugnisse eingereicht hatten, auf denen jeweils Name, Adresse und Un- terschrift des Artes/ der Ärztin nicht lesbar sind (vgl. S. 54 f.), sind sie vom Schulinspektor

- 10 - aufgefordert worden, gültige Arztzeugnisse einzureichen, auf denen die Angaben zur Person des behandelnden Arztes ersichtlich sind (S. 52). Die Berufungskläger haben sich geweigert, dem Schulinspektor diese Arztzeugnisse zu übermitteln (S. 51). Darauf- hin hat der Schulinspektor die Berufungskläger mit Einschreiben vom 10. März 2022 auf Art. 40 GUW und Art. 11 RUD hingewiesen und hat erläutert, dass ein blosses Glaub- haftmachen, dass die Kinder über gültige ärztliche Atteste verfügen würden, nicht aus- reiche und dass gültige ärztliche Atteste als Beweis vorgelegt werden müssten, um die Abwesenheit der Kinder zu begründen (S. 49 f.). Er führt im genannten Einschreiben weiter aus, ein gültiges Arztzeugnis dürfe nicht geschwärzt werden und es müssten die Angaben des Arztes ersichtlich sein. Anschliessend zitiert der Schulinspektor Art. 12 RUD betreffend die Pflichten der Eltern vollständig und weist die Berufungskläger darauf hin, dass er gestützt auf Art. 12 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 16 RUD eine Busse aussprechen müsse, sollten sich die Berufungskläger weiterhin weigern, die Abwesenheit ihrer Kinder mit gültigen Arztzeugnissen zu begründen. Er gewährte den Berufungskläger eine Frist bis zum 18. März 2022 um die gültigen Arztzeugnisse betreffend Maskendispens einzu- reichen. Die Berufungskläger sind der Aufforderung zur Einreichung der Arztzeugnisse erneut nicht nachgekommen, worauf der Schulinspektor ihnen eine letzte Frist bis zum

4. April 2022 zur Einreichung der Arztzeugnisse oder zur Abgabe einer schriftlichen Stel- lungnahme betreffend eine Busse gewährt hat (S. 47 f.). Die Berufungskläger haben geantwortet, die Arztzeugnisse der Kinder seien den Klassenlehrpersonen vorgezeigt worden und würden aus persönlichen Gründen nicht zusätzlich schriftlich an den Schu- linspektor weitergeleitet (S. 46). Der Einwand der Berufungskläger, sie hätten keine Rechtsbelehrung mit den zugehörigen Gesetzesartikeln vom Schulinspektor erhalten, wonach sie die Arztzeugnisse der Kinder in schriftlicher Form abgeben müssten, geht nach dem Gesagten fehl. 5.6 Für Arztzeugnisse zur Schulfähigkeit gelten sinngemäss die inhaltlichen und formel- len Mindestanforderungen für Arztzeugnisse zur Arbeitsunfähigkeit (Entscheid des Ver- waltungsgerichts St. Gallen B 2019/242 vom 11. Mai 2020 E. 4.2.4; Urteil des Bundes- gerichts 2C_522/2020 vom 1. Februar 2021 E. 7 ff.). Der Beweiswert des Arztzeugnisses unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kann der Arbeitgeber mit andern Beweismitteln die Arbeitsunfähigkeit nachweisen, darf die Berufung auf andere taugliche Beweismittel nicht verwehrt werden (Roland Müller, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, AJP 19/2010 S. 167 ff., S. 169). 5.7 Es ist weder nachvollziehbar noch zulässig, die Angaben zur Person des das Zeug- nis ausstellenden Arztes bzw. der Ärztin zu anonymisieren oder zu schwärzen. Dies

- 11 - verunmöglicht die Überprüfung, ob das Arztzeugnis von einem zugelassenen Arzt resp. einer zugelassenen Ärztin ausgestellt worden war (Urteil des Bundesgerichts 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 4.1). Der Schulinspektor ist daher nicht verpflichtet gewesen, die von den Berufungsklägern eingereichten Kopien der Arztzeugnisse für A _________ und B _________, auf denen jeweils Name, Adresse und Unterschrift der ausstellenden Ärztin bzw. des ausstellenden Arztes nicht lesbar sind, als Begründung für die Schulabwesenheit der Kinder zu akzeptieren. Die Berufungskläger bestreiten nicht, dass sie sich geweigert haben, dem Schulleiter oder dem Schulinspektor Arzt- zeugnisse einzureichen, auf denen erkennbar ist, welcher Arzt oder welche Ärztin die Zeugnisse ausgestellt hat (siehe oben E. 5.4). Aus den von den Berufungsklägern im vorliegenden Verfahren vor Kantonsgericht eingereichten Beilagen geht nichts Anderes hervor (S. 3 ff.). Die Berufungskläger haben dem Schulleiter oder dem Schulinspektor neben den Arztzeugnissen mit unkenntlich gemachten Angaben zur Person der Ärztin/des Arztes keine anderen Beweismittel eingereicht und keine andere Erklärung für die Schulabwesenheit der Kinder vorgebracht als die nicht näher beschriebenen und nicht ausreichend bewiesenen medizinischen Gründe. Daher geht auch der Einwand der Berufungskläger fehl, sie seien in den Jahren 2020 und 2021 nicht zur schriftlichen Ein- reichung von Arztzeugnissen aufgefordert worden bzw. hätten diese "vorgezeigt": Nach Art. 11 RUD steht es der Schuldirektion frei, für jede krankheits- oder unfallbedingte Ab- wesenheit einer Schülerin/ eines Schülers vom Unterricht von mehr als drei Tagen ein Arztzeugnis zu verlangen. Allfällige frühere Schulabwesenheiten der Kinder oder die in den Jahren 2020 und 2021 für die Schulen des Kantons Wallis geltenden COVID-19 Sicherheitskonzepte sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 5.8 Zudem ist anzumerken, dass gemäss dem Schreiben der Schule an die Eltern vom

10. Januar 2022 Schülerinnen und Schüler, welche auf der Grundlage eines ärztlichen Attests vom Tragen einer gewöhnlichen Maske befreit sind, stattdessen ein Gesichtsvi- sier hätten tragen können (S. 58). Laut den Arztzeugnissen können die Kinder "aus ge- sundheitlichen Gründen keine Maske" bzw. "aus Krankheitsgründen keine Maske jegli- cher Art" tragen; dass die Kinder auch kein Gesichtsvisier tragen können, geht aus die- sen Formulierungen nicht hervor (S. 54 f.). In den an die Schulleitung und den Schulin- spektor gerichteten Nachrichten und Schreiben der Berufungskläger und in ihren im vor- liegenden Verfahren eingereichten Rechtsschriften und Beilagen findet sich keine Begründung, weshalb A _________ und B _________ vom 11. Januar 2022 bis zum

4. Februar 2022 nicht mit einem Gesichtsvisier am Schulunterricht teilgenommen haben. Soweit die Berufungskläger in Ziffer III ihrer Replik geltend machen wollen, dass das

- 12 - kantonale COVID-19 Sicherheitskonzept der Schulen vom 10. Januar 2022 verfas- sungswidrig gewesen sei, kann auf das Urteil des Kantonsgerichts A1 22 25 vom

27. Oktober 2022 verwiesen werden. 5.9 Nach dem Gesagten liegt dem angefochtenen Einspracheentscheid des Schulin- spektors weder eine fehlerhafte Rechtsanwendung noch eine falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu Grunde. Indem die Berufungskläger ihre Kinder A _________ und B _________ vom 11. Januar 2022 bis zum 4. Februar 2022 nicht zur Schule geschickt und sich geweigert haben, die Absenzen durch Arztzeugnisse zu be- gründen, auf denen die Angaben zur Person des das Zeugnis ausstellenden Arztes bzw. der Ärztin lesbar sind, haben sie vorsätzlich ihre Pflichten gemäss Art. 12 Abs. 3 RUD verletzt. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich, daher können die Berufungskläger gemäss Art. 12 Abs. 4 RUD mit den in Art. 16 RUD vorge- sehenen Sanktionen bestraft werden.

6. Gemäss Art. 16 Abs. 1 RUD spricht der Schulinspektor gegen fehlbare Eltern Bussen von Fr. 400.-- bis Fr. 1 000 Franken aus. Die Eltern sind gemäss Art. 16 Abs. 2 RUD Gesamtschuldner der von den zuständigen Behörden gegen sie ausgesprochenen Bus- sen. Die gegen die Berufungskläger ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 600.-- liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Die Berufungskläger machen weder geltend, dass die Busse aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse unangemessen hoch sei oder ihrem Verschulden nicht entspreche noch beanstanden sie die in Art. 16 Abs. 2 RUD statuierte Solidarität; die Höhe der Busse erscheint insbesondere angesichts der ungerechtfertigten Schulabwesenheit der beiden Kinder von fast vier Wochen auch nicht offensichtlich unverhältnismässig (Art. 47, 104 und 106 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]; Art. 74 des Einführungsge- setzes zum Strafgesetzbuch vom 12. Mai 2016 [EGStGB; SGS/VS 311.1]; Art. 296 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Das Kantonsgericht hat daher nicht mehr über die Rechtmässigkeit der Höhe der Busse zu befinden und kann diese bestätigen (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO; Urteile des Kantonsgerichts A3 17 24 vom 14. August 2018 S. 4; A3 16 24 vom 22. Januar 2018 E. 7.6; A3 11 11 vom 29. November 2011 E. 6.2).

7. Die Berufung wird nach dem Gesagten vollumfänglich abgewiesen. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 7.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) ist

- 13 - die Umschreibung der Kosten und Parteientschädigungen, die Kostentragung, die Verteilung, die Stundung und der Erlass, die Kostenvorschüsse, die Sicherheitsleistung, der Kostenentscheid und das Rechtsmittel in Strafsachen des Bundes und in kantonalen Strafsachen grundsätzlich in der StPO geregelt. Ohne gegenteilige Bestimmung ist die Strafprozessordnung, welche die Verfolgung und die Beurteilung der Bundesrechtsüber- tretungen regelt, analog auf die kantonalen Übertretungen anwendbar (Art. 2 und Art. 11 Abs. 3 EGStPO). 7.2 Nach Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Ausla- gen im konkreten Straffall zusammen. Unter Hinweis auf Art. 422 Abs. 2 StPO sind Aus- gaben namentlich Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeistän- dung, Kosten für Übersetzungen, Kosten für Gutachten, Kosten für die Mitwirkung ande- rer Behörden und Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. Gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebüh- ren fest. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- oder Revisionsverfahren vor dem Kan- tonsgericht beträgt in der Regel zwischen Fr. 380.-- und Fr. 6 000.-- (Art. 22 lit. f GTar). Die Akten waren nicht umfangreich und die Berufung fiel in die Zuständigkeit des Einzel- richters. Somit rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1 200.-- festzulegen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO und dem Ausgang des Verfahrens von den Berufungsklägern unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen. 7.3 Das Kantonsgericht hat den Anspruch einer beschuldigten Person auf Parteient- schädigung oder Genugtuung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 2 StPO). Da die Berufungskläger unterliegen, haben sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung oder Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO e contrario). Die StPO sieht keine Bestimmung vor, welche für die Behörden, die obsiegen, eine Parteientschädigung vorsehen (vgl. auch Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es wird weder den Berufungsklägern noch dem Inspektorat der obligatorischen Schulzeit eine Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

- 14 -

2. X _________ Y _________ und W _________ Y _________ werden der Verletzung der Pflicht, ihre Kinder zur Schule zu schicken gemäss Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 und Art. 16 RUD schuldig erkannt.

3. X _________ Y _________ und W _________ Y _________ werden gesamtschuld- nerisch zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Die Gerichtskosten von Fr. 1 200.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit X _________ Y _________ und W _________ Y _________ auferlegt.

6. Das Urteil wird X _________ Y _________ und W _________ Y _________ sowie dem Inspektorat der obligatorischen Schulzeit schriftlich mitgeteilt. Sitten, 9. Dezember 2022